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Satzung

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1      Der Verein führt den Namen Förderkreis Fröbelschule. Er soll in das Vereinsregister

            eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Förderkreis Fröbelschule e.V.

1.2      Der Verein hat seinen Sitz in Bad Hersfeld.

1.3      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

2.1       Zweck des Vereins ist die Förderung der Arbeit der SchülerInnen der Fröbelschule.

2.2       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“                    der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

2.2.1    gezielte Elternarbeit und Beratung;

2.2.2    Bereitstellung von Arbeits- und Spielmaterial;

2.2.3    Förderung von Kontakten der Eltern untereinander;

2.2.4    Zuschüsse bei Klassenfahrten und Exkursionen;

2.2.5    Durchführung und/oder Unterstützung gezielter Freizeitmaßnahmen;

2.2.6    Unterstützung von pädagogischen und erzieherischen Maßnahmen mit dem Ziel, Schule (Schulgebäude und Schulgelände) Lern-                und Lebensraum werden zu lassen;

2.2.7    Werbung für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Schülerinnen und Schüler                    der Fröbelschule sowie ihrer Eltern;

2.2.8    der Verein arbeitet mit allen öffentlichen und privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen verwandter Zielsetzung              zusammen.

2.3       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen                    aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch                                    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den                       Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3       Erwerb der Mitgliedschaft

3.1       Mitglied des Vereins kann jede juristische und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3.2       Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

3.3       Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet,                dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3.4       Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dieser wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

4.1       Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

4.2       Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres                erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

4.3       Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus                      dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder                schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.                       Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats              nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung                      der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

§ 5       Organe des Vereins

            Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6       Vorstand

6.1       Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.

6.2       Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

 

§ 7       Zuständigkeit des Vorstandes

7.1       Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des                      Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

7.1.1    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

7.1.2    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

7.1.3    Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

7.1.4    Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

7.1.5    Alle Rechtsgeschäfte über 3.000,-- DM bedürfen der Genehmigung der   Mitgliederversammlung.

7.2       In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung                             herbeiführen.

§ 8       Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

8.1       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt                 jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur             Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines                                         Vorstandsmitglieds.

8.2       Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des                                 Ausgeschiedenen einen Nachfolger.

§ 9       Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

9.1       Der Vorstand beschließt Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden,                             einberufen werden; die Tagesordnung braucht    nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll                           eingehalten werden.

9.2       Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die             Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen                           Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

9.3       Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung               zustimmen.

 

 

§ 10      Mitgliederversammlung

10.1      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied                               schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied                   darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

10.2      Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

10.2.1   Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts               des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

10.2.2   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

10.2.3   Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11      Einberufung der Mitgliederversammlung

11.1      Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom                     Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt                  mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als                                      zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die                                         Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der                       Lokalzeitung erfolgen;  hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

11.2       Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der                   Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.                 Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

§ 12      Außerordentliche Mitgliederversammlung

              Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder                 wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 13       Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

13.1       Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem                       Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann                   die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen                   werden.

13.2      Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein                       Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

13.3      Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei                           Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der                             gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist               in der Einladung hinzuweisen.

13.4      Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;                               Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der                             abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des                           Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der                           Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand geklärt                             werden.

13.5      Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die                         Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen                             erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl               entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

13.6      Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem/der 1.                       Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 14      Auflösung des Vereins

14.1      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit  von neun Zehnteln der abgegebenen                     gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 13 Abs. 4).

14.2      Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende                                   gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

14.3      Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Schulträger der Fröbelschule.

14.4      Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine                       Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Bad Hersfeld, den 19.09.1995

 

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